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Zurück zur ÜbersichtTotalgewinnprognose einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof hatte im Urteilsfall zu der Frage Stellung genommen, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und wie die hierfür erforderliche Totalgewinnprognose zu erstellen war. Konkret war streitig, ob das Finanzgericht Baden-Württemberg bei seiner Prognose bestimmte zukünftige Entwicklungen, insbesondere einen möglichen Restwert der Photovoltaikanlage sowie spätere gesetzliche Änderungen, hätte berücksichtigen müssen (Az. X B 119/23).
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage (Kläger) hatte geltend gemacht, dass die Berichterstatterin des Finanzgericht Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt habe, das Finanzgericht halte die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach im Rahmen der Prognoseberechnung kein Restwert der Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sei, für unzutreffend. Im angefochtenen Urteil sei das Finanzgericht in überraschender Weise dennoch davon ausgegangen, dass kein Restwert anzusetzen sei, und war infolgedessen zu einer negativen Totalgewinnprognose gekommen.
Hierin sah der Bundesfinanzhof keine Überraschungsentscheidung. Die Vorinstanz hatte den Ansatz eines Restwerts nicht grundsätzlich abgelehnt. Es hatte u. a. entschieden, dass aus der maßgebenden Perspektive des Zeitpunkts der Investitionsentscheidung, im Dezember 2015, kein ausreichend hoher Restwert erkennbar gewesen sei, der zu einer positiven Totalgewinnprognose geführt hätte. Daher wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Nach Auffassung der Richter muss der Restwert der Photovoltaikanlage zwar berücksichtigt werden, dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Restwert der Höhe nach tatsächlich vorhanden sein muss. Des Weiteren entschieden die Richter, dass es für eine Gewinnprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung ankommt. Später eintretende Faktoren in die Prognose seien nur einzubeziehen, wenn sie objektiv vorhersehbar gewesen seien. Von einer Vorhersehbarkeit künftiger gesetzgeberischer Entscheidungen, wie der zwischenzeitlich eingeführten Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG), konnte zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung jedoch nicht ausgegangen werden.
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